Strafrecht
Bitte beachten Sie, dass die Bereitstellung der Informationen keine Rechtsberatung darstellt. Es kann daher keine Haftung für die Verwendung dieser Informationen in Ihrem Einzelfall übernommen werden. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, wird daher dringend angeraten, unseren Strafrechtler persönlich zu kontaktieren; Johann Müller, Rechtsanwalt.
In wohl keinem anderen Rechtsgebiet ist eine gute und auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene anwaltliche Vertretung so wichtig wie im Strafrecht…
Das Strafgesetzbuch sieht für die Begehung von Straftaten Geldstrafen oder aber auch Freiheitstrafen (Gefängnisstrafen) vor. Letztere werden häufig bei gravierenderen Verstößen gegen die Rechtsordnung oder im Falle des Vorhandenseins von Vorstrafen verhängt.
In den meisten Strafverfahren geht es also um nicht weniger als Ihr Vermögen oder sogar Ihre persönliche Freiheit!
Es ist sicherlich keine schöne Erfahrung, aber dennoch heißt es Ruhe zu bewahren, wenn eine polizeiliche Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ins Haus flattert. Oft herrscht sehr große Unsicherheit darüber, ob man einer solchen polizeilichen Ladung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nachkommen muss. Die eindeutige Antwort lautet „nein“.
Dennoch ist dies in der Regel der geeignete Zeitpunkt, sich an einen Strafverteidiger zu wenden. Gegenüber den Ermittlungsbehörden voreilig getätigte und unbedachte Äußerungen können grundsätzlich jederzeit gegen Sie verwendet werden und sich äußerst ungünstig auf den Ausgang Ihres Strafverfahrens auswirken.
Zögern Sie daher nicht von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen!
Bei einem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren gilt: Je früher Sie zu uns kommen, desto besser sind Ihre Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung!
Rechtsanwalt Johann Müller vertritt Sie grundsätzlich in allen strafrechtlichen Angelegenheiten und in jedem Stadium eines Strafverfahrens. Dabei wird er sowohl als Wahlverteidiger als auch Pflichtverteidiger für Sie tätig. Diskretion sowie an jeden Fall vorurteilsfrei und unvoreingenommen heranzugehen, ist für uns dabei selbstverständlich.
Nicht selten lässt sich bei einem frühen Einschalten eines Strafverteidigers noch eine Einstellung des Strafverfahrens erreichen, mit dem Ergebnis, dass Sie dann nicht als „vorbestraft“ gelten und Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht erspart bleibt. Ein Rechtsanwalt hat die Möglichkeit rechtzeitig mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten und vor allem Akteneinsicht zu nehmen. Ohne durch einen Strafverteidiger vertreten zu sein – sei es durch ein Wahlmandat oder im Rahmen einer Pflichtverteidigung- ist es schwer möglich, die Ermittlungsakten vollumfänglich einzusehen und den genauen Vorwurf zu ermitteln.
Aber auch für den Fall, dass Sie bereits eine Anklage vom Gericht erhalten haben, „lohnt“ sich der Weg zum Anwalt in aller Regel. Unsere Aufgabe besteht dann darin, Sie bestmöglich auf die anstehende Hauptverhandlung vor Gericht vorzubereiten und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
In einer deutlichen Mehrheit der Fälle lassen sich bei einer Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger deutlich günstigere Rechtsfolgen, also eine geringere Strafe oder sogar ein Freispruch erreichen.
Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt im Strafrecht die sog. Unschuldsvermutung. Es ist äußerst hilfreich, sein Schweigerecht- und damit verbunden das Recht sich selbst oder auch Angehörige nicht belasten zu müssen in den verschiedenen Situationen zu kennen und von diesen Rechten eines jeden Beschuldigten Gebrauch zu machen. Nur so ist es möglich, zunächst die für Sie passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Auch im Falle des Erhalts eines Strafbefehles stehen wir gerne an Ihrer Seite und besprechen mit Ihnen das geeignete Vorgehen. Ein Strafbefehl ist im Grunde eine Verurteilung nach Aktenlage, das heißt, dass ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden wird. Für den Fall, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Tat entweder gar nicht begangen haben oder aber das Strafmaß zu hoch erscheint, steht Ihnen der Rechtsbehelf des Einspruchs zu. Verzichten Sie auf das Einlegen eines Einspruchs, wird der gegen Sie erlassene Strafbefehl rechtskräftig und Sie gelten vor dem Gesetz -trotz fehlender Hauptverhandlung vor dem Richter- als „normal“ verurteilt.
Zögern Sie insbesondere bei einer Festnahme, einer (Haus-)Durchsuchung oder bei der Anordnung von Untersuchungshaft nicht, uns umgehend zu kontaktieren.
In Notfällen erreichen Sie Rechtsanwalt Johann Müller unter seiner Notfallnummer (0177) 82 38 375 grundsätzlich rund um die Uhr.
Weitere Tätigkeitsfelder unserer Kanzlei stellen das Jugendstrafrecht, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und die anwaltliche Interessevertretung im Strafvollzug bzw. der Strafvollstreckung dar. Auch auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitenrechts sind wir Ihr passender Ansprechpartner.
Rechtsanwalt Johann Müller ist zudem als Vertreter der Nebenklage tätig und vertritt in geeigneten Fällen Opfer von Straftaten und Angehörige als sogenannter „Opferanwalt“.