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Private Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

Private Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

2. Juni 2017

zum Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.04.2017, 2 SS-OWI 259/17

Das Oberlandesgericht Frankfurt (2. Senat für Bußgeldsachen) musste sich am 26.04.2017 mit der Frage auseinandersetzen inwieweit Behörden sich bei der Verkehrsüberwachung privater Dienstleister bedienen dürfen.

Dabei stellt es klar, dass die Verkehrsüberwachung der Verkehrssicherheit dient und mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen unzulässig ist.

Nicht überraschend ist die Vorgabe, wonach bei Verkehrsmessungen die Ordnungsbehörde Herrin des Messgeräts sein muss und des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels. Hierdurch soll die Authentizität der Messdaten gewährleistet werden.

Das OLG schreibt weiterhin fest, dass die Ordnungsbehörde die Umwandlungen und Auswertungen des Beweismittels selbst durchführen muss. Dies gehört nämlich zu den hoheitlichen Kernaufgaben der Ordnungsbehörde, was zu einer Nachvollziehbarkeit der gerichtsverwertbaren Beweismittel führt.

In dem Fall der zur Entscheidung vorlag, wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße in Höhe von 190,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Grundlage des Bußgeldverfahrens war eine Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät, welches der Kommune durch eine GmbH (A) Verfügung gestellt wurde, die Messungen wurden durch einen Angestellten der besagten (A) GmbH ausgewertet.

Dieser Angestellte ist wiederum durch die (A) GmbH im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an die Kommune ausgeliehen worden. Die Tätigkeit des Angestellten sah vor, dass er die Messsäulen abfuhr, die Daten einsammelte und die Daten in das System einspeiste. Weiterhin wurde die Bildaufbereitung durch die (A) GmbH durchgeführt und die vorselektierten Daten wurden zur endgültigen Auswertung und Entscheidung an die Kommune übergeben.

Somit wurden alle Schritte bis zur endgültigen Entscheidung nicht durch die Ordnungsbehörde durchgeführt, was in dieser Konstellation zu einem – nach Ansicht des OLG Frankfurt – Vorgehen führt, welches im Ergebnis dazu führt, dass eine Vorgehensweise an den Tag gelegt wurde, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Johann Müller
– Rechtsanwalt –

Nachtrag

Nachdem der oben genannte Beschluss des OLG Frankfurt verkündet wurde, haben Kommunen ihre Praxis im Umgang mit der Verkehrsüberwachung hinterfragt. Nach Meldungen der Lokalzeitung (HNA vom 06.09.2017) wurden im Bereich der B 251 bis B 253 in Hessen teils wochenlang die Messdaten nicht ausgewertet und nun sogar die stationären Blitzeranlagen in Lahntal und Wetter abgebaut.